Sozialversicherungen im internationalen Verhältnis
Einleitung
Das Thema Migration ist in der Geschichte der Schweiz mit Sicherheit kein neues Thema. Zu denken ist beispielsweise an Saisonniers und Gastarbeiter, die mittlerweile in zweiter, dritter oder vierter Generation in der Schweiz leben und arbeiten. Ganz abgesehen von Schwierigkeiten und Problemen, die man als Zuwanderer in einem zu Beginn fremden Land zu bewältigen hat, ist auch die rechtliche Situation als ausländischer Arbeitnehmer in der Schweiz schon immer eine verhältnismässig komplexe gewesen.
In diesem Artikel möchten wir Sie für die Herausforderungen sensibilisieren, die sich Ihnen als Arbeitgeber bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Ihrer nicht Schweizerischen Arbeitnehmer stellen. Die Region Nordostschweiz hat durch Ihre Grenznähe eine besondere Anziehungskraft für Deutsche Arbeitnehmer. Dadurch kann schnell der Eindruck entstehen, dass die Anstellung eines ausländischen Mitarbeitenden ein völlig alltäglicher Vorgang sei, und die Anstellungsbedingungen per se klar seien. Bereits an dieser Stelle kann gesagt werden, dass die Problematik eine grosse Praxisrelevanz hat und im Verhältnis zur Tragweite in Problemfällen massiv unterschätzt wird.
Rahmenbedingungen
Schweizerinnen und Schweizer sind im Bereich der Sozialversicherungen der Bundesgesetzgebung über AHV, IV, BVG etc. unterstellt. Für internationale Verhältnisse im Bereich der Sozialversicherungen kommen weitere gesetzliche Grundlagen hinzu. Die Schweiz hat eine Reihe von bilateralen und multilateralen Abkommen mit einzelnen Staaten einerseits, und mit der EU als Paket andererseits. Im letzteren Fall ist insbesondere das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU hervorzuheben. Die wichtigste Verordnung dieses Abkommens trägt den vielsagenden Titel „Verordnung (…) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern“. Ziel ist es somit, die Sozialversicherungssysteme bei internationalen Sachverhalten zu koordinieren.
Internationale Sachverhalte
Spezielles Augenmerk ist also internationalen Sachverhalten zu widmen. Dies bedeutet, vorab zu definieren, wann es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt. Zu denken ist insbesondere an Arbeitsverhältnisse, die:
- einen Nicht-Schweizer als Arbeitnehmerpartei
- einen Arbeitnehmer, der nicht in der Schweiz wohnt
- einen Arbeitsort, der nicht nur in der Schweiz ist
beinhalten. Darunter fallen also auch sämtliche Arbeitsverhältnisse mit Grenzgängern, Wochenaufenthaltern, Entsandten, Saisonniers etc.. Wenig problematisch sind im Normalfall die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Arbeitsverhältnissen mit Ausländern mit Wohnsitz Schweiz und Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis (B- resp. C-Bewilligung).
Beispiel
Um beispielhaft aufzuzeigen, wie sich die Abkommen über die Personenfreizügigkeit auf „alltägliche“ Anstellungsverhältnisse auswirken können möchte ich folgenden Fall aufführen:
Die Muster AG beschäftigt Herrn Beispiel, einen Deutschen Grenzgänger in einem Arbeitspensum von 50% als Buchhalter. Sie führt für ihn die AHV, IV, EO, BVG-Beiträge ab und hat ihn unfallversichert. Nach einem knappen Jahr fragt Herr Beispiel, ob es für seinen Chef ein Problem sei, wenn er nebenbei (jeweils Samstagabends) an der Bar eines Bekannten in Konstanz aushelfen würde. Der Chef willigt ohne zu zögern ein, da in absehbarer Zeit die Auslastung in der Buchhaltung eher ab- als zunehmen wird.
In diesem Fall sieht das Personenfreizügigkeitsabkommen, genauer die EWG-Verordnung 1408/71 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Nebentätigkeit im Wohnsitzstaat vor, dass die gesamte Sozialversicherungspflicht kippt. Herr Beispiel wäre dann ab sofort in Deutschland, und NICHT MEHR in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Die Muster AG, dürfte Herrn Beispiel also keine Schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen, sondern müsste Herrn Beispiel in Deutschland anmelden und sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge an die Deutschen Sozialversicherungsbehörden entrichten. Dies geht wiederum grundsätzlich nur, wenn man bei den Deutschen Behörden als Arbeitgeber angemeldet ist.
Folgen möglicherweise gravierend
Halb so schlimm, könnte man nun denken. Das fällt ja sowieso Niemandem auf. Tatsächlich kann es vorkommen, dass diese fehlerhafte Situation über längere Zeit niemandem auffällt. Sollte es aber zu einem Ernstfall kommen, und der Arbeitnehmer im Beispiel auf Leistungen aus den Sozialversicherungen angewiesen sein (z.B. wird er schwer krank und kann nie mehr arbeiten, wird also zum Invaliden und benötigt Leistungen aus der Invalidenversicherung), kann es zum Super-GAU kommen: Die Sozialversicherungsbehörden der Schweiz prüfen den Fall und kommen zum Schluss, dass sie mangels Zuständigkeit der Schweizerischen IV nicht leistungspflichtig sind. Die Deutschen Behörden bejahen zwar ihre Zuständigkeit, sprechen aber keine Leistungen, da ja auch keine Beiträge bezahlt worden sind. Somit bleibt dem Invaliden nur noch, den Arbeitgeber auf Regress zu verklagen, da dieser ihn fälschlicherweise ohne Versicherung hat dastehen lassen. Der Arbeitgeber kann somit zur lebenslangen Zahlung einer IV-Rente verurteilt werden.
Richtiges Vorgehen
Was kann ich als Arbeitgeber also tun, damit ich auf der sicheren Seite bin, werden Sie Sich jetzt fragen. Sicherlich die falsche Lösung wäre es, auf die Einstellung von ausländischen Arbeitnehmern gänzlich zu verzichten. Viel besser ist es da schon, vor Vertragsschluss die richtigen Fragen zu stellen um danach böse Überraschungen zu vermeiden. Als Dienstleister mit jahrelanger Erfahrung in der Betreuung von grenznahen Unternehmen beraten wir Sie gerne bereits vor Vertragsschluss und betreuen Sie und Ihre Belegschaft persönlich und professionell.
Dominic Müller, MLaw


